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§ 51 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 3. Abschnitt – Landrätin oder Landrat

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 51 KrO – Aufgaben der Landrätin oder des Landrats

(1) Die Landrätin oder der Landrat leitet die Verwaltung des Kreises in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen des Kreistags und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Kreises. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es insbesondere,

  1. 1.

    die Gesetze auszuführen,

  2. 2.

    die Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen und über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuss regelmäßig zu berichten,

  3. 3.

    die Entscheidungen zu treffen, die der Kreistag ihr oder ihm übertragen hat; die Landrätin oder der Landrat kann diese Entscheidungen Beschäftigten übertragen, soweit der Kreistag die Übertragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

  4. 4.

    im Rahmen des vom Kreistag beschlossenen Stellenplans und der nach § 23 Satz 1 Nr. 11 festgelegten allgemeinen Grundsätze die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für alle Beschäftigten des Kreises zu treffen. Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Landrätin oder dem Landrat unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, werden auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrats vom Kreistag oder vom Hauptausschuss getroffen. Die Zuständigkeit wird durch die Hauptsatzung bestimmt.

(2) Die Landrätin oder der Landrat gliedert die Verwaltung in Sachgebiete und weist diese den ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen oder Beamten oder Angestellten zu; sie oder er kann auch selbst ein Sachgebiet übernehmen.

(3) Die Landrätin oder der Landrat legt ihren oder seinen Vorschlag zur Verwaltungsgliederung und Vorschläge zur Änderung der Verwaltungsgliederung dem Kreistag vor. Dieser kann dem Vorschlag widersprechen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags. Widerspricht der Kreistag dem Vorschlag der Landrätin oder des Landrats, so hat diese oder dieser dem Kreistag einen neuen Vorschlag vorzulegen.

(4) Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Landrätin oder der Landrat für den Kreistag oder für die Ausschüsse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht übertragen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Kreistag oder dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der Kreistag oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(5) Die Landrätin oder der Landrat führt die Aufgaben durch, die dem Kreis zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Sie oder er ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Landrätin oder der Landrat bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Ausschüssen des Kreistags beraten lassen.

(6) Für die Landrätin oder den Landrat gilt § 25 der Gemeindeordnung entsprechend.