Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 KrO - Stellenausschreibung, Zeitpunkt der Wahl

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Die Stelle der Landrätin oder des Landrats ist öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer Wiederwahl durch Beschluss mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages, im Übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgesehen werden.

(2) Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig.