§ 44 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 3. Abschnitt – Landrätin oder Landrat
§ 44 KrO – Stellenausschreibung, Zeitpunkt der Wahl
(1) Die Stelle der Landrätin oder des Landrats ist öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer Wiederwahl durch Beschluss mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages, im Übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgesehen werden.
(2) Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig.