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§ 42a KrO - Beiräte

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Der Kreis kann durch Satzung die Bildung von Beiräten für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen und Belange vorsehen.

(2) Die Satzung bestimmt die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat, die Zahl der Beiratsmitglieder, das Wahlverfahren und die Grundzüge der inneren Ordnung.

(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich, soweit durch Satzung nichts anderes geregelt ist. § 41 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.