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§ 13 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Kreisgebiet

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 KrO – Gebietsbestand

Das Kreisgebiet besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Kreis gehörenden Gemeinden. Grenzstreitigkeiten entscheidet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.