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§ 14 KraftStG 2002
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) 
Bundesrecht
Titel: Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KraftStG 2002
Gliederungs-Nr.: 611-17
Normtyp: Gesetz

§ 14 KraftStG 2002 – Außerbetriebsetzung von Amts wegen

(1) 1Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). 2Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) 1Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. 2Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Zu § 14: Neugefasst durch G vom 16. 10. 2020 (BGBl I S. 2184).