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§ 14 KraftStG 2002 - Außerbetriebsetzung von Amts wegen

Bibliographie

Titel
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) 
Amtliche Abkürzung
KraftStG 2002
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-17

(1) 1Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). 2Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) 1Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. 2Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.