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§ 9 KraftStDV
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Ausländische Fahrzeuge

Titel: Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KraftStDV
Gliederungs-Nr.: 611-17-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 KraftStDV – Grundsatz

Für ausländische Fahrzeuge gelten, soweit in den §§ 10 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 7 entsprechend.