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§ 6 KraftStDV - Prüfung durch das Hauptzollamt

Bibliographie

Titel
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
Amtliche Abkürzung
KraftStDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-17-8

Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das zuständige Hauptzollamt das Fahrzeug vorführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.