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§ 14 KraftStDV - Steuererstattung

Bibliographie

Titel
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
Amtliche Abkürzung
KraftStDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-17-8

(1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf Grund des § 12 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes ergeben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich geltend zu machen.

(2) 1Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt. 2§ 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.