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§ 6 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 2. Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 6 KomWO – Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Der Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses wird beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift gestellt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 gilt entsprechend.

(2) Will der Bürgermeister einem gegen die Eintragung eines anderen gerichteten Antrag stattgegeben, so hat er dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Bürgermeister hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden und die Entscheidung dem Antragsteller und dem Betroffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Wird einem auf Eintragung gerichteten Antrag entsprochen, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung (§ 4).