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§ 56 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

8. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 56 KomWO – Sicherung der Wählerverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse und der Unterstützungsunterschriften

(1) Die Wählerverzeichnisse, die allgemeinen und die besonderen Wahlscheinverzeichnisse und die Verzeichnisse nach § 11 Abs. 11 Satz 2 sowie § 12 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge und Bewerbungen, die Unterschriften für Anträge auf Einwohnerversammlung, Einwohneranträge und Bürgerbegehren sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte und gegen jede unbefugte Benutzung geschützt sind.

(2) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis, dem allgemeinen und dem besonderen Wahlscheinverzeichnis und den Verzeichnissen nach § 11 Abs. 11 Satz 2 und § 12 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl oder Abstimmung erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungs- und -anfechtungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge und Bewerbungen sowie über Unterschriften für Anträge auf Einwohnerversammlung, Einwohneranträge und Bürgerbegehren nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder Feststellung der Zulässigkeit des Antrags, zur Durchführung eines Wahlprüfungs- oder -anfechtungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für andere Formen der Bekanntgabe sowie für jede Einsichtnahme und sonstige Nutzung.