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§ 52 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt – Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 52 KomWO – Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen

(1) Auf die Durchführung der Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen nach § 8 der Gemeindeordnung finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters entsprechende Anwendung.

(2) Der Stimmzettel muss die Frage, zu der die Bürger gehört werden, enthalten. Sie muss so gefasst sein, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann und den Willen der Abstimmenden klar zum Ausdruck bringt. Im Falle des § 8 Abs. 3 und 6 der Gemeindeordnung bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde den Wortlaut der Frage.

(3) Auch wenn mehrere Anhörungen an demselben Tag durchgeführt werden, sind getrennte Abstimmungsniederschriften zu fertigen. Die öffentlichen Bekanntmachungen können verbunden werden.