§ 51a KomWO
Kommunalwahlordnung
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg
6. Abschnitt – Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen → 2. Unterabschnitt – Gleichzeitige Durchführung mit einer Parlamentswahl oder einer Volksabstimmung
§ 51a KomWO – Grundsatz
Bei gleichzeitiger Durchführung von kommunalen Wahlen mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags oder des Landtags (Parlamentswahlen) oder einer Volksabstimmung gelten für kommunale Wahlen die allgemeinen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.