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§ 49 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Nachholung und Wiederholung von Wahlen

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 49 KomWO – Wiederholungs- und Neuwahlen bei teilweiser Ungültigkeit

(1) Werden Wiederholungs- oder Neuwahlen nur im Wahlkreis oder Wiederholungswahlen nur im Wahlbezirk durchgeführt, darf die Einteilung in Wahlkreise und Wahlbezirke nicht verändert werden.

(2) Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, werden bei der nur in Wahlbezirken durchzuführenden Wiederholungswahl nur dann zur Wahl zugelassen, wenn sie den Wahlschein in dem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird. Wahlberechtigte, die durch Briefwahl gewählt haben, werden nur dann zur Wiederholungswahl zugelassen, wenn die Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Wahlvorstand des Wahlbezirks erfolgt ist, in dem die Wiederholungswahl durchzuführen ist.

(3) Bei teilweisen Neuwahlen in Wahlkreisen sind Wahlberechtigte, die bei der Hauptwahl in einem anderen Wahlkreis wahlberechtigt waren, nicht in die der Neuwahl zu Grunde zu legenden Wählerverzeichnisse aufzunehmen.