Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → 4. Unterabschnitt

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 46 KomWO

(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zum Wahlergebnis in der Gemeinde, im Fall des § 11 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes zum Wahlergebnis im Wahlkreis, zusammen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses übergibt die Niederschrift samt den Wahlniederschriften der Wahlvorstände dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses.

(2) Der Kreiswahlausschuss stellt die Wahlergebnisse in den Gemeinden zum Wahlergebnis im Wahlkreis zusammen. Anschließend stellt er die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zusammen, ermittelt aus den Stimmenzahlen die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge, die Parteien und Wählervereinigungen und die Bewerber und stellt das Wahlergebnis im Landkreis, nach Wahlkreisen gegliedert, fest. Er kann die Feststellungen der Gemeindewahlausschüsse und der Wahlvorstände nachprüfen und fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen. § 43 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Für die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses und die Benachrichtigung der gewählten Bewerber und Ersatzpersonen durch den Landrat gilt § 44 entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung müssen Ersatzpersonen für Ausgleichsitze nur bis zur doppelten Anzahl der auf die Partei oder Wählervereinigung entfallenden Ausgleichsitze aufgeführt werden; mindestens sind jedoch die ersten drei Ersatzpersonen aufzuführen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Ersatzpersonen nur teilweise aufgeführt werden und dass die anderen nicht gewählten Bewerber der Partei oder Wählervereinigung weitere Ersatzpersonen in der Reihenfolge der von ihnen erzielten Stimmenzahlen sind.