§ 25 KomWO
Kommunalwahlordnung
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg
1. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 7. Unterabschnitt – Wahlräume, Stimmzettel, Wahlzeit
§ 25 KomWO – Wahlzeit
(1) Der Gemeinderat kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, den Beginn der Wahlzeit auf einen Zeitpunkt vor 8 Uhr festsetzen.
(2) In Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern kann der Gemeinderat den Beginn der Wahlzeit auf 9 oder 10 Uhr und das Ende der Wahlzeit auf 16 oder 17 Uhr festsetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.
(3) Auch wenn die nach Absatz 2 festgesetzte Wahlzeit vor 18 Uhr endet, darf das Wahlergebnis bei der regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte und bei der Wahl der Kreisräte nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.