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§ 23 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 7. Unterabschnitt – Wahlräume, Stimmzettel, Wahlzeit

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 23 KomWO – Wahlräume, Wahlurnen

(1) Der Bürgermeister bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Der Bürgermeister teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

(2) In jedem Wahlraum sind eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen einzurichten, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen oder im Fall der Bürgermeisterwahl falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(3) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.

(4) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

(5) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.

(6) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken, vor einem beweglichen Wahlvorstand und in den Fällen des § 42 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

(7) In jedem Wahlraum muss ein Abdruck des Kommunalwahlgesetzes und dieser Kommunalwahlordnung zu jedermanns Einsicht ausliegen.

(8) In jedem Wahlraum sind amtliche Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, soweit Stimmzettelumschläge zu verwenden sind, in genügender Zahl bereitzuhalten.

(9) Für den Briefwahlvorstand gelten diese Bestimmungen mit Ausnahme der Absätze 2, 3, 6 und 8 entsprechend.