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§ 21 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 6. Unterabschnitt – Wahlorgane

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 21 KomWO – Wahlausschusses

(1) Der Gemeindewahlausschuss und der Kreiswahlausschuss werden für jede Wahl, ausgenommen die Stichwahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung, neu gebildet. Sie bestehen auch nach der Wahl solange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.

(2) Der Vorsitzende weist die Beisitzer, den Schriftführer und die Hilfskräfte zu Beginn der ersten Sitzung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(3) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Der Vorsitzende bestimmt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung, lädt die Beisitzer, den Schriftführer und die Hilfskräfte ein und gibt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekannt, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(4) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den am Schluss der Sitzung anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(5) Wenn das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einem Beisitzer hergestellt. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen.