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§ 50 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

10. Abschnitt – Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 50 KomWG – Wahlvorschläge

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 muss ein Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung von 250 im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

(2) Der Verbandswahlausschuss prüft die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung.