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§ 5 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 3. Unterabschnitt – Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts, Wählerverzeichnis und Wahlscheine

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 5 KomWG – Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann

  1. 1.
    durch persönliche Stimmabgabe bei den Gemeindewahlen in jedem Wahlbezirk des Wahlgebiets, bei der Wahl der Kreisräte in jedem Wahlbezirk des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, oder
  2. 2.
    durch Briefwahl

wählen.