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§ 39a KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

8. Abschnitt – Wahlkosten, Wahlstatistik

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 39a KomWG – Statistische Auswertung der Wahlergebnisse im Land

(1) Die Gemeinden und Landkreise berichten das Wahlergebnis jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte und der Kreisräte der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach deren näherer Bestimmung. Dabei können auch Angaben über den Anteil der Frauen und der Unionsbürger bei den Bewerbern und den gewählten Personen angefordert werden. Das Statistische Landesamt fertigt auf Grund dieser Berichte eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse.

(2) Die Gemeinden berichten über das Ergebnis jeder Bürgermeisterwahl und die Bewerber an das Statistische Landesamt.

(3) Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann weitere statistische Auswertungen auf Grund der Wahlunterlagen vornehmen oder vornehmen lassen und hierzu von den Gemeinden und Landkreisen Berichte anfordern.

(4) Bei der statistischen Bearbeitung von Wahlergebnissen darf die Wahlbeteiligung nicht für kleinere räumliche Einheiten als Wahlbezirke ausgewertet werden.

(5) Dem Statistischen Landesamt obliegen die statistische Auswertung der Wahlergebnisse auf überregionaler Ebene sowie die rechnerische Unterstützung bei Änderungen des Wahlsystems.