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§ 36 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Wiederholungswahlen, Neuwahlen und Neufeststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 36 KomWG – Neufeststellung des Wahlergebnisses

Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat bei Gemeindewahlen der Gemeindewahlausschuss, bei der Wahl der Kreisräte der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 28 Anwendung.