§ 36 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
6. Abschnitt – Wiederholungswahlen, Neuwahlen und Neufeststellung des Wahlergebnisses
§ 36 KomWG – Neufeststellung des Wahlergebnisses
Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat bei Gemeindewahlen der Gemeindewahlausschuss, bei der Wahl der Kreisräte der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 28 Anwendung.