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§ 34 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Wiederholungswahlen, Neuwahlen und Neufeststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 34 KomWG – Wiederholungs- und Neuwahlen

(1) Soweit die Wahl für ungültig erklärt wird, hat bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisräte der Kreistag unverzüglich eine Wiederholungswahl anzuordnen, wenn die Wahl nicht auf Grund der Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder von Mängeln der Wahlvorschläge für ungültig erklärt worden ist. Hierbei sind die Wahlvorbereitungen nur insoweit zu erneuern, als dies nach der rechtskräftigen Entscheidung erforderlich ist. Die Wählerverzeichnisse sind insoweit zu berichtigen, als sich bei den am Tag der Hauptwahl wahlberechtigten Personen Wahlausschließungsgründe ergeben haben. Auf den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen, die seit dem Tag der Hauptwahl die Wählbarkeit verloren haben. Eine Wiederholungswahl ist jedoch nur innerhalb der Frist von sechs Monaten vom Tag der Hauptwahl an zulässig.

(2) Wird die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder Mängel der Wahlvorschläge für ungültig erklärt oder ist die Frist des Absatzes 1 Satz 5 verstrichen, ist Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl anzuordnen.

(3) Wird die nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung durchgeführte Wahl eines Bürgermeisters nicht nur teilweise für ungültig erklärt, ist stets Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl anzuordnen; Hauptwahl ist die Wahl nach § 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung.