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§ 31 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Prüfung und Anfechtung von Wahlen

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 31 KomWG – Wahlanfechtung

(1) Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten.

(2) Soweit auf einen Einspruch die Wahl oder die Zuteilung eines Sitzes für ungültig erklärt oder die Feststellung des Wahlergebnisses aufgehoben wird, hat bei einer Gemeindewahl die Gemeinde, bei der Wahl der Kreisräte der Landkreis dem Einsprechenden die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb nicht erfolgreich ist, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hatte. Über den Umfang der Erstattung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.