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§ 26 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 26 KomWG – Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Verhältniswahl

(1) Die bei der Wahl der Gemeinderäte auf die einzelnen Wahlvorschläge nach § 25 Abs. 1 entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber, auf die nach den Sätzen 1 und 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags festzustellen.

(2) Im Falle der unechten Teilortswahl sind die auf die Wahlvorschläge nach § 25 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 entfallenen Sitze für die einzelnen Wohnbezirke den Bewerbern dieser Wahlvorschläge für die Wohnbezirke in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zuzuweisen. Haben mehrere dieser Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber, auf die nach den Sätzen 1 und 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags für den Wohnbezirk festzustellen. Die auf die Wahlvorschläge nach § 25 Abs. 2 Sätze 5 bis 9 entfallenen weiteren Sitze werden den nach den Sätzen 1 und 2 nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Bewerber, auf die nach Satz 4 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags festzustellen; Ersatzpersonen im Sinne des Satzes 3 bleiben auch die Bewerber, denen ein Sitz nach Satz 4 zugeteilt wird.

(3) Bei der Wahl der Kreisräte werden die nach § 22 Abs. 6 Satz 1 der Landkreisordnung auf die einzelnen Wahlvorschläge in den Wahlkreisen entfallenen Sitze den Bewerbern nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zugeteilt. Die Bewerber, auf die nach Satz 1 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags für den Wahlkreis festzustellen. Die den Parteien und Wählervereinigungen nach § 22 Abs. 6 Sätze 2 bis 6 der Landkreisordnung zugefallenen weiteren Sitze werden den nach Satz 1 nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten, durch die Zahl der in ihrem Wahlkreis zu wählenden Bewerber geteilten Stimmenzahlen (gleichwertige Stimmenzahlen) zugeteilt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Ein Bewerber wird bei der Zuteilung übergangen, wenn sein Wahlkreis nur aus einer Gemeinde besteht und durch diese Zuteilung auf diesen Wahlkreis mehr als 45 vom Hundert der im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze entfielen. Die Bewerber, auf die nach Satz 3 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten gleichwertigen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihrer Partei oder Wählervereinigung festzustellen; Ersatzpersonen im Sinne des Satzes 2 bleiben auch die Bewerber, denen ein Sitz nach Satz 3 zugeteilt wird.

(4) Entfallen bei der Wahl der Gemeinderäte auf einen Wahlvorschlag, bei der Wahl der Kreisräte auch auf eine Partei oder Wählervereinigung mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 werden auch Gewählte, die wegen eines Hinderungsgrundes nicht in die Vertretungskörperschaft eintreten können oder ausscheiden müssen, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags.