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§ 24 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 24 KomWG – Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen,

  1. 1.

    wenn der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar, die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar, gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt oder im Falle der unechten Teilortswahl nicht ersichtlich ist, für welchen Wohnbezirk der Bewerber gewählt sein soll,

  2. 2.

    soweit bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar oder ihre Zuwendung an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist,

  3. 3.

    soweit sie unter Überschreitung der zulässigen Häufungszahl auf einen Bewerber abgegeben worden sind,

  4. 4.

    wenn bei Verhältniswahl der Stimmzettel Namen von Bewerbern enthält, die auf keinem zugelassenen Wahlvorschlag des Wahlgebiets, im Falle der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise des Wahlkreises, stehen oder die im Falle der unechten Teilortswahl auf einem zugelassenen Wahlvorschlag nicht als Bewerber für den gleichen Wohnbezirk aufgeführt sind, oder

  5. 5.

    wenn bei der Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung mit zwei auf dem Stimmzettel vorgedruckten Namen eine andere Person durch Eintragung des Namens als gewählt gekennzeichnet wurde.

(2) Hat bei unechter Teilortswahl der Wähler in einem Wohnbezirk mehr Bewerbern Stimmen gegeben, als für den Wohnbezirk Vertreter zu wählen sind, so sind die Stimmen für alle Bewerber dieses Wohnbezirks ungültig.