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§ 2 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 1. Unterabschnitt – Wahltag und Bekanntmachung der Wahl

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 2 KomWG – Wahltag

(1) Die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte und der Kreisräte finden in der Zeit zwischen dem 10. Mai und dem 20. November statt; sie können am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Das Innenministerium bestimmt den Wahltag.

(2) Im übrigen bestimmt bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisräte der Kreistag den Wahltag.

(3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totengedenktag sowie an gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Wahlen durchgeführt werden.