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§ 12 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 6. Unterabschnitt – Wahlorgane

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 12 KomWG – Kreiswahlausschuss

(1) Dem Kreiswahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen, die sich aus mehreren Gemeinden zusammensetzen, sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.

(2) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und mindestens vier Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Kreistag aus den Wahlberechtigten.

(3) § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Landrat hat Stimmrecht.