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§ 11 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 6. Unterabschnitt – Wahlorgane

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 11 KomWG – Gemeindewahlausschuss

(1) Dem Gemeindewahlausschuss obliegt die Leitung der Gemeindewahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses. Bei der Wahl der Kreisräte leitet er die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit. In Gemeinden, die für sich einen Wahlkreis für die Wahl der Kreisräte bilden, stellt der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlkreis fest.

(2) Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten. Ist der Bürgermeister Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten. Für den Fall, dass bei einer sonstigen Verhinderung des Bürgermeisters auch alle seine Stellvertreter verhindert sind, kann der Gemeinderat einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten wählen.

(3) Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter, mindestens jedoch zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.

(4) Der Bürgermeister bestellt den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte.