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§ 27 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Gemeinderatswahlen → Vierter Unterabschnitt – Wahlanfechtung, Wahlprüfung

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 KomWG – Grundsätze für die Wahlprüfung, Amtsantritt

(1) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass

  1. 1.

    wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind,

  2. 2.

    Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz, insbesondere die §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 108d Satz 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben.

(2) Wenn Verstöße, durch die das Ergebnis der Wahl im Wahlgebiet beeinflusst werden konnte, nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken vorgekommen sind, kann die Wahl auch nur in diesen Wahlkreisen oder Wahlbezirken für ungültig erklärt werden. War das Wählerverzeichnis in einem Wahlbezirk unrichtig und konnte das Ergebnis der Wahl im Wahlgebiet dadurch beeinflusst werden, kann abweichend von Satz 1 nur die ganze Wahl, bei Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen auch beschränkt auf die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Wahlbezirk angehört, für ungültig erklärt werden.

(3) Ist ein Gewählter nicht wählbar oder hätte er aus anderen Gründen nach § 7 Absatz 1 aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen, so ist die Zuteilung des Sitzes für ungültig zu erklären. Das Gleiche gilt, wenn ein Gewählter zugunsten seiner eigenen Wahl eine gegen ein Gesetz, insbesondere die §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 108d Satz 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches, verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte.

(4) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.

(5) Die Gewählten treten ihr Amt erst nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Rechtsaufsichtsbehörde oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist an.