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§ 28 KitaFöG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Amtliche Abkürzung
KitaFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2162-5

(1) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 gelten § 4, § 7 Absatz 1 und 9 und § 19 Absatz 5 in der Fassung vom 27. August 2021.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in der Fassung vom 27. August 2021.

(3) Vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in folgender Fassung:

  1. 1.

    38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen

    1. a)

      bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres

      • für jeweils 3,25 Kinder bei Ganztagsbetreuung,

      • für jeweils 4,5 Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils 6,5 Kinder bei Halbtagsförderung;

    2. b)

      bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres

      • für jeweils 4,25 Kinder bei Ganztagsförderung,

      • für jeweils 5,5 Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils 7,5 Kinder bei Halbtagsförderung.