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§ 18 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil V – Kindertagespflege

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 KitaFöG – Finanzierung und Unterstützung der Kindertagespflege

(1) Ist die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich und wird eine geeignete Tagespflegeperson durch das Jugendamt vermittelt oder von den Eltern nachgewiesen, so erhält diese vom Jugendamt die gemäß § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Geldleistungen (angemessene Sachkostenpauschale, angemessenen Förderbetrag, Erstattung von Versicherungsbeiträgen), wenn die Förderungsleistung dem festgestellten Betreuungsumfang entspricht. Soweit ein entsprechender Bedarf des Kindes besteht, setzt die Eignung voraus, dass in der jeweiligen Kindertagespflegestelle auch der Erwerb der deutschen Sprache der Kinder gefördert wird. Die Höhe der Geldleistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften festgesetzt. Für die Förderung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Tageseinrichtungen ist der Tagespflegeperson ein Zuschlag zu zahlen. Bei Förderung des Kindes im Haushalt des Personensorgeberechtigten erhält die Tagespflegeperson keine Sachkostenpauschale. § 22 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Tagespflegeperson steht jährlich Urlaub nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 3 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter Fortzahlung des Förderbetrages und der Hälfte der Sachkostenpauschale zu. Bei nicht zu vertretenden Ausfallzeiten, insbesondere Krankheit, werden der Förderbetrag und die Hälfte der Sachkostenpauschale bis zur Dauer von 20 Betreuungstagen innerhalb eines Kalenderjahres fortgezahlt.

(3) Das Jugendamt hat für ausreichende Beratungs- und Fortbildungsangebote für Tagespflegepersonen Sorge zu tragen. Die Tagespflegepersonen sollen von diesen Angeboten Gebrauch machen. Eine entsprechende Absprache über die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen soll in regelmäßigen Abständen schriftlich niedergelegt und nachgewiesen werden. Zur Unterstützung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden den Tagespflegepersonen die Sachkostenpauschale und der Förderbetrag bis zur Dauer von fünf Betreuungstagen innerhalb eines Kalenderjahres weitergewährt.

(4) Weitere sich aus der Kindertagespflege ergebende Rechte und Pflichten werden zwischen dem Jugendamt und der Tagespflegeperson durch Vertrag geregelt.