Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil IV – Elternbeteiligung und Betreuungsvertrag

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 KitaFöG – Betreuungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der Tageseinrichtung und den Eltern wird auf Grundlage des festgestellten Bedarfs ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, der zumindest Aussagen treffen muss über:

  1. 1.

    die zu erbringende Leistung nach diesem Gesetz,

  2. 2.

    die Rechte und Pflichten, insbesondere die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Eltern nach § 14 sowie die Pflicht, eine Kostenbeteiligung nach § 26 an den Träger zu leisten.

  3. 3.

    die zurzeit der Aufnahme geltenden täglichen Öffnungszeiten, die Dauer der jährlichen Schließzeiten der Einrichtung und die Regelungen zur Sicherstellung der Betreuung während der Schließzeiten,

  4. 4.

    die Kündigungsfrist; diese darf einen Monat zum Monatsende nicht überschreiten. Die fristgerechte Kündigung eines Betreuungsvertrages durch die Eltern vor Betreuungsbeginn darf nicht ausgeschlossen werden.

  5. 5.

    Werden besondere Leistungen des Trägers im Sinne des § 23 Absatz 3 Nummer 3 angeboten, ist schriftlich auf die jederzeitige Sonderkündigungsmöglichkeit dieser Leistungen sowie die Kündigungsfrist gemäß Nummer 4 hinzuweisen.

(2) Eine Kündigung des Vertrages durch den Träger ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Sie ist schriftlich unter Angabe des Grundes zu erklären. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Einstellung der platzbezogenen Finanzierung oder die Nichtleistung der Kostenbeteiligung, dagegen grundsätzlich nicht die Reduzierung des Betreuungsumfangs. Wird wegen Nichtleistung der Kostenbeteiligung gekündigt, ist der Träger verpflichtet, dies gleichzeitig dem zuständigen Jugendamt unter Nennung des Namens und der Anschrift des Kindes und der Eltern mitzuteilen; die Eltern sind hierauf im Betreuungsvertrag schriftlich hinzuweisen. Befristungen oder Bedingungen zur Auflösung des Betreuungsvertrages sind nur aus dringenden Gründen im Einzelfall zulässig. Darüber hinausgehende allgemeine Befristungen oder Bedingungen sind nur zulässig, wenn diese auf Grund der pädagogischen Konzeption erforderlich sind und die für die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle zugestimmt hat.

(3) Bei Kindertagespflege wird ein Tagespflegevertrag zwischen der Tagespflegeperson und dem zuständigen Jugendamt und ein Betreuungsvertrag zwischen dem Jugendamt und den Eltern geschlossen.

(4) Bei Belegung eines durch das Land Berlin finanzierten Platzes in einer privat-gewerblichen Tageseinrichtung schließt das zuständige Jugendamt den Betreuungsvertrag mit den Eltern ab.