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§ 13 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Ausstattung und Qualitätsentwicklung

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 KitaFöG – Qualitätsentwicklungsvereinbarung

Zwischen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Dachverband der Kinder- und Schülerläden unter Beteiligung der Eigenbetriebe sind verbindliche Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung zur Gewährleistung der Ziele nach § 1 einschließlich näherer Anforderungen an die Konzeptionen der Tageseinrichtungen auf Grundlage eines von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung beschlossenen landeseinheitlichen Bildungsprogramms einschließlich Sprachdokumentation zu verhandeln und abzuschließen. Diesem Zweck dienen auch Vereinbarungen über die Durchführung von Evaluationen im Sinne einer prozessorientierten Unterstützung der Träger. In die Vereinbarungen soll die Verpflichtung der Träger aufgenommen werden, entsprechend der Qualitätsentwicklungsvereinbarung die Ergebnisberichte zu Evaluationsverfahren und andere erforderliche Informationen über die Qualitätsentwicklung an die Jugendämter und an die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wie auch an die mit der Begleitung der Qualitätsentwicklung beauftragten Dritten weiterzuleiten. Daten von Kindern sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.