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§ 12 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Ausstattung und Qualitätsentwicklung

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 KitaFöG – Bau und Ausstattung

(1) Tageseinrichtungen im Sinne von § 3 Absatz 2 und 3 müssen in Bau, Ausstattung und Freiflächengestaltung so beschaffen sein, dass eine den Aufgaben und Zielen nach § 1 entsprechende Förderung der Kinder möglich ist. Dabei sind insbesondere die Bestimmungen über barrierefreies Bauen gemäß § 51 Absatz 2 bis 5 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel XVII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674, 677) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei der Planung und Umgestaltung von Tageseinrichtungen sind pädagogische Fachkräfte zu beteiligen.

(2) Das Land Berlin hat im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nach § 2 bei Bedarf für den Bau oder Ausbau vorhandener Einrichtungen Sorge zu tragen.

(3) In allen Tageseinrichtungen ist eine pädagogische Nutzfläche von mindestens drei Quadratmetern pro Kind zur Verfügung zu stellen; bei der Errichtung von Tageseinrichtungen ist eine pädagogische Nutzfläche von 4,5 Quadratmetern anzustreben. Grundsätzlich ist ein angemessener Freiflächenanteil (eine der Außennutzung für Kinder zur Verfügung stehende Fläche) je Platz erforderlich. Beim Bau sowie bei der Ausstattung von Tageseinrichtungen dürfen nur gesundheitlich unbedenkliche Materialien verwendet werden. Die für den Betrieb von Tageseinrichtungen maßgeblichen Richtlinien der Unfallkasse Berlin sind zu beachten; sonstige Vorgaben der Einrichtungsaufsicht gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer zuständiger Stellen bleiben unberührt. Im Hinblick auf die zum Betrieb erforderliche Erlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Träger sich bereits im Planungsstadium beraten lassen.