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§ 11 KitaFöG - Personalausstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Amtliche Abkürzung
KitaFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2162-5

(1) Die Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen ist durch ausreichendes sozialpädagogisches Personal sicherzustellen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des sozialpädagogischen Personals sowie die Personalbemessung entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität sind durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu regeln. In den Vorgaben für die Personalausstattung nach Absatz 2 sind alle Ausfallzeiten bereits abschließend berücksichtigt.

(2) Bei der Personalbemessung für das sozialpädagogische Fachpersonal sollen folgende Grundsätze gelten:

  1. 1.

    38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen

    1. a)

      bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres

      • für jeweils 2,75 Kinder bei Ganztagsbetreuung,

      • für jeweils vier Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils sechs Kinder bei Halbtagsförderung;

    2. b)

      bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres

      • für jeweils 3,75 Kinder bei Ganztagsförderung,

      • für jeweils fünf Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils sieben Kinder bei Halbtagsförderung;

    3. c)

      bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt

      • für jeweils neun Kinder bei Ganztagsförderung,

      • für jeweils elf Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils 14 Kinder bei Halbtagsförderung.

  2. 2.

    Für Kinder, die länger als neun Stunden gefördert werden, sind Personalzuschläge zu gewähren.

  3. 3.

    Zusätzliches sozialpädagogisches Personal soll insbesondere zur Verfügung gestellt werden für

    1. a)

      die Förderung von Kindern mit Behinderungen oder von mit Behinderung bedrohten Kindern,

    2. b)

      die Förderung von Kindern mit Nachweis über die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29 und 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Verordnung vom 17. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 243) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit für die Förderung der Kinder nicht bereits zusätzliches sozialpädagogisches Personal nach Buchstabe c zur Verfügung gestellt wird, sowie

    3. c)

      die Förderung von Kindern, die gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes zur Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung für die Dauer der letzten 18 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht verpflichtet wurden.

  4. 4.

    Für die Leitung der Tageseinrichtung sind zusätzliche Personalzuschläge zu gewähren, die bei 85 Kindern mit 38,5 Wochenarbeitsstunden zu bemessen sind. Zur Unterstützung der Leitung können die Personalzuschläge nach Satz 1 anteilig auch für Verwaltungsassistenz verwendet werden. Das Nähere wird im Rahmen der Leistungsvereinbarung nach § 23 geregelt.