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§ 8 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KiStRG
Gliederungs-Nr.: 62100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 KiStRG – Gesamtschuldner der Kirchensteuer

(1) Angehörige derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, die zur Einkommensteuer oder zur Vermögensteuer zusammenveranlagt oder deren Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst worden sind, sind Gesamtschuldner der als Steuer vom Einkommen, vom Vermögen oder vom Grundbesitz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3) festgesetzten Kirchensteuer.

(2) Der Gesamtschuldner, gegen den Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, kann beantragen, die Vollstreckung auf den Kirchensteuerbetrag zu beschränken, der sich bei Aufteilung der im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung rückständigen Kirchensteuer ergibt. Für die Aufteilung gilt § 6 Abs. 1. Einwendungen gegen den Aufteilungsbescheid des Finanzamts sind abweichend von § 10 Abs. 2 durch Einspruch (§ 347 der Abgabenordnung) geltend zu machen; für das gerichtliche Verfahren sind die Finanzgerichte zuständig. Die als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer ist in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Anteile am Grundstück zueinander stehen. § 7 Abs. 7 Satz 4 gilt entsprechend.