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§ 8 KiStG LSA
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KiStG LSA
Gliederungs-Nr.: 614.5
Normtyp: Gesetz

§ 8 KiStG LSA – Vollstreckung

Wird die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst verwaltet, wird sie auf Antrag von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung vollstreckt. Die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten und Auslagen sind von den Religionsgemeinschaften zu erstatten.