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§ 2 KiStG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
610

Kirchensteuern können nach Maßgabe der Steuerordnungen

  1. 1.
    als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer,
  2. 2.
    als Ortskirchensteuer
  3. 3.
    nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuererhoben werden.

Die Steuerordnungen werden von den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen erlassen.

Über die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuern beschließt die nach der Steuerordnung zuständige Körperschaft.