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§ 9 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 614
Normtyp: Gesetz

§ 9 KiStG – Landeskirchensteuerbeschluss

(1) Die Landeskirchensteuervertretung beschließt die Art und die Höhe der zu erhebenden Landeskirchensteuern auf Grund jährlicher Haushaltspläne. Der Beschluss kann für zwei Kalenderjahre gefasst werden.

(2) Der Beschluss über die Erhebung der Landeskirchensteuern bedarf der staatlichen Genehmigung. Er ist öffentlich bekannt zu machen.

(3) Liegt ein Steuerbeschluss nach Absatz 2 nicht vor, dürfen die Landeskirchensteuern bis zu sechs Monaten in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben werden.

(4) Die Religionsgemeinschaft übersendet dem Kultusministerium jährlich eine Übersicht über die Verwendung der Steuern.