§ 4 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 4 KiStG – Beginn und Ende der Steuerpflicht
Tatsachen, die die Steuerpflicht begründen oder beenden, werden mit dem Beginn des auf ihr Eintreten folgenden Monats wirksam.