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§ 4 KiStG - Beginn und Ende der Steuerpflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
614

Tatsachen, die die Steuerpflicht begründen oder beenden, werden mit dem Beginn des auf ihr Eintreten folgenden Monats wirksam.