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§ 12 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 614
Normtyp: Gesetz

§ 12 KiStG – Einheitliche Kirchensteuer

Die Steuerordnung kann bestimmen, dass die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 jeweils zu einer einheitlichen Kirchensteuer vereinigt werden. Für den Steuerbeschluss gilt § 9 entsprechend.