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§ 16 KiStG
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt VI – Verwaltung der Kirchensteuern

Titel: Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 222-31
Normtyp: Gesetz

§ 16 KiStG

(1) Auf Antrag der in der Kirchensteuerordnung bezeichneten Kirchenbehörde übernehmen die Gemeinden die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), soweit der für die Bemessung maßgebende Grundbesitz in ihrem Gebiet gelegen ist. Die Verwaltung kann nur zu Beginn eines Steuerjahres übernommen werden. Die in den Kirchensteuerordnungen bezeichneten Kirchenbehörden der einzelnen Diözesen und der einzelnen Landeskirchen können sich jeweils gegenseitig ermächtigen, den Antrag zu stellen.

(2) Eine Gemeinde kann die Verwaltung bei Kirchensteuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht in der Gemeinde haben, ablehnen, wenn deren Kirchensteuer mit anderen Hundertsätzen erhoben wird, als sie für Kirchensteuerpflichtige derselben Kirche mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde gelten. Die Gemeindeverwaltung führt die den Diözesen und ihren Kirchengemeinden einerseits und den Landeskirchen und ihren Kirchengemeinden andererseits zustehende Kirchensteuer geschlossen an eine Stelle ab, die von der für ihren Bereich zuständigen Kirchenbehörde benannt wird.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 finden auf das Besteuerungsverfahren die Bestimmungen über das Besteuerungsverfahren bei der Grundsteuer entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Vorschriften des § 14 Abs. 4 gelten entsprechend.

(4) Anträge nach § 9 Abs. 3 sind an die zuständige Gemeindeverwaltung zu richten.

(5) Für die Verwaltung leisten die steuererhebenden Diözesen, Landeskirchen und Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) an die Gemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in einem Hundertsatz des Steueraufkommens. Der Hundertsatz wird zwischen den Diözesen und Landeskirchen und dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium vereinbart.