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§ 6 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 6110-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 KiStG – Erhebung der Steuer

(1) Für die Erhebung der Steuer vom Einkommen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und des Kirchgeldes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden die Vorschriften über die Erhebung der Einkommensteuer entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die Regelungen des § 37 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) oder vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) gelten jedoch nur, wenn und soweit die Verwaltung der Steuer den Berliner Finanzbehörden übertragen worden ist.

(2) Für die Erhebung der Steuer vom Vermögen und der Steuer vom Grundbesitz finden die Vorschriften über die Erhebung der Vermögensteuer und der Grundsteuer entsprechende Anwendung.

(3) Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), kann auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft dieses Verfahren auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird. Die Arbeitgeber mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Land Berlin haben die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens gleichzeitig mit der Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.

(4) Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag kann auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft dieses Verfahren auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird. Die Abzugsverpflichteten im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes haben die Kirchensteuer im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens gleichzeitig mit der Kapitalertragsteuer einzubehalten und getrennt nach Religionszugehörigkeiten an das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Religionsgemeinschaften abzuführen. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird von dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben (Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer). Die Regelungen des § 51a Absatz 2c bis 2e des Einkommensteuergesetzes finden Anwendung. Die für die Haftung des Abzugsverpflichteten im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden.