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§ 3 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 6110-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 KiStG – Bemessungsgrundlagen und Höhe der Steuer

(1) Steuern können erhoben werden

  1. 1.
    1. a)

      als Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs,

  2. 2.
    1. a)

      als Zuschlag zur Vermögensteuer oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Vermögens,

  3. 3.

    als Steuer vom Grundbesitz,

  4. 4.

    als allgemeines Kirchgeld,

  5. 5.

    als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wenn der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und die Vermögensteuer nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden im Weiteren unter dem Begriff Maßstabsteuer zusammengefasst.

(2) Das Kirchgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 kann nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. Das Nähere regeln die Steuerordnungen.

(3) Die Steuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, dass Steuern einer Art auf Steuern anderer Art angerechnet werden.

(4) Die Art und die Höhe der Steuern ist durch Beschluss der zuständigen Organe der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft im Voraus festzusetzen, wobei die Festsetzung auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig ist. Soweit die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a erhoben wird, ist sie jeweils nach einem Prozentsatz der ermittelten Maßstabsteuer, und soweit die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhoben wird, ist sie nach einem Prozentsatz des Grundsteuermessbetrages zu bemessen; die Steuer kann auch nach einem besonderen Tarif erhoben werden. Die Festsetzung von Höchstbeträgen ist zulässig.

(5) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Nummer 5 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.