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§ 2 KindUFV
Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV)
Bundesrecht
Titel: Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KindUFV
Gliederungs-Nr.: 310-4-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 KindUFV – Ausführung der Formulare

Das in Anlage bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Formular der Mitteilung des Gerichts nach § 251 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält.