§ 33 KHGG NRW
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt IV – Krankenhausstruktur
§ 33 KHGG NRW – Kirchliche Krankenhäuser
Die Regelungen des § 31 Absatz 1 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden. Satz 1 gilt unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung. Die Religionsgemeinschaften treffen für diese Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften entsprechen.