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§ 17 KHGG NRW
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt III – Krankenhausförderung

Titel: Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHGG NRW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 17 KHGG NRW – Förderungsgrundsätze

Investitionskosten von Krankenhäusern werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Zuschüsse und Zuweisungen gefördert. Fördermittel dürfen nur für die in § 9 Abs. 1 und 2 KHG genannten Zwecke nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides verwendet werden. Die Gemeinden werden an den im Haushaltsplan des zuständigen Ministeriums veranschlagten Haushaltsbeträgen der förderfähigen Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG in Höhe von 40 vom Hundert beteiligt. Für die Heranziehung ist die Einwohnerzahl maßgebend. Eine Verrechnung mit Leistungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz ist möglich. Abweichend von der Regelung des Satzes 3 unterliegen die gesondert veranschlagten Haushaltsbeträge zur Förderung der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 ab dem Jahr 2023 nicht der kommunalen Beteiligung.