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§ 4 KHG
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Bundesrecht

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KHG
Gliederungs-Nr.: 2126-9
Normtyp: Gesetz

§ 4 KHG – Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser

Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, dass

  1. 1.

    ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie

  2. 2.

    leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.