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§ 30 KHG
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Bundesrecht

5. Abschnitt – Sonstige Vorschriften

Titel: Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KHG
Gliederungs-Nr.: 2126-9
Normtyp: Gesetz

§ 30 KHG – Darlehen aus Bundesmitteln

1Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aus Bundesmitteln gewährt worden sind, werden auf Antrag des Krankenhausträgers erlassen, soweit der Krankenhausträger vor dem 1. Januar 1985 von diesen Lasten nicht anderweitig freigestellt worden ist und solange das Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen ist. 2Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gilt Satz 1 entsprechend.