Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
4. Abschnitt – Sonderregelungen
§ 24 KHG – Überprüfung der Auswirkungen
1Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. 2Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Regelung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu berücksichtigen. 3Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.
Neugefasst durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 580). Absätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); der bisherige Absatz 1, Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl I S. 2397), wurde Wortlaut des § 24. Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.